Information zu orthopädische Einlagen:
Orthopädische Einlagen – Schuheinlagen sind Hilfsmittel zur Behandlung von verschiedenen Fußbeschwerden und bewirken eine statische und dynamische Korrektur des Bewegungsapparates und Haltungsapparates. Diese werden fachgerecht in einem Sanitätshaus oder in einem Fachgeschäft für Orthopädie-Schuhtechnik hergestellt.
Nach aktuellen Stand kann Ihnen ihr Arzt bis zu 2 Paar orthopädische
Einlagen pro Zeitjahr zu verordnen. Bei Privat-Versicherten gibt es entsprechend des jeweiligen Vertrages unterschiedliche
Regelungen zur Menge der erstattungsfähigen orthopädischen
Einlagen
Orthopädische Einlagen sind ein nicht budgetrelevantes Hilfsmittel und können vom Hausarzt oder Facharzt für Orthopädie verordnet werden.
Rezepte für Hilfsmittel, also zum Beispiel für Kompressionsstrümpfe, Bandagen, oder Einlagen, sind 28 Tage lang gültig, Das Rezept muss in diesem Zeitraum eingelöst werden.
Bei einer kassenüblichen Standardausführung entstehen Ihnen zur Zeit Kosten in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung von maximal 10,00 € für 1 Paar. Für höherwertige Einlagenversorgung im Comfort und Premiumbereich die in der Ausführung über die Standard-Kasseneinlage hinausgehen, fallen je nach Ausführung Mehrkosten von ca. 30 -50 € für Sie an
Wenn Sie gesetzlich bei einer Krankenkasse versichert sind benötigen Sie immer ein Rezept damit die Krankenkasse einen Teil der Kosten für orthopädische Einlagen übernehmen kann. Ihre Zuzahlung/Eigenanteil kann je nach Einlagenart und Ausführung bei hochwertigen orthopädischen Einlagen zwischen 30,00 € und 100,00 € betragen. Bei Einlagen in einfacher Kassenausführung beträgt ihre gesetzliche Zuzahlung max. 10,00 €.
Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt nur die Kosten für die orthopädischen Einlagen / Umarbeitungen an Sicherheitsschuhe. Die Kosten für die zur Veränderung zugelassen Sicherheitsschuhe nach DGUV Regel 112 – 191 hat der Arbeitgeber im Rahmen der PSA ( Persönlichen Schutzausrüstung ) zu übernehmen. Bei Antragsstellung muss der Antragssteller als Grundvoraussetzung 15 versicherungspflichtige Jahre nachweisen können, unter 15 versicherungspflichtige Jahre ist die Agentur für Arbeit Berufliche Rehabilitation zuständig.
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